Minijob und Midijob — was Arbeitgeber 2026 wissen müssen
Minijob und Midijob sind zwei der häufigsten Beschäftigungsformen in Deutschland — und gleichzeitig zwei der fehleranfälligsten. Ab 2026 gilt: Minijob bis 603 Euro monatlich, Midijob von 603,01 bis 2.000 Euro im Übergangsbereich mit gleitenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Minijobber haben trotz niedrigem Lohn volle Arbeitnehmerrechte: Urlaub, Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz. Das übersehen viele Arbeitgeber.
Was ist ein Minijob — und was ändert sich 2026?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Entgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht übersteigt. Die Grenze ist dynamisch: Sie orientiert sich am allgemeinen Mindestlohn und wird angepasst, wenn dieser steigt.
| Jahr | Monatliche Grenze | Jahresgrenze |
|---|---|---|
| 2025 | 556 € | 6.672 € |
| 2026 | 603 € | 7.236 € |
Die Anhebung 2026 folgt dem gestiegenen Mindestlohn (13,90 €/Stunde). Formel: 13,90 € × 43,33 Stunden = 602,49 € → aufgerundet 603 €.
Die Grenze bezieht sich auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Ausnahme: In bis zu zwei Monaten pro Jahr darf die Grenze überschritten werden, maximal auf das Doppelte (2026: 1.206 €), wenn es sich um gelegentliche und unvorhersehbare Mehrverdienste handelt.
Minijobber sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Sie haben Anspruch auf Mindestlohn, Urlaubsanspruch (anteilig nach Beschäftigungsumfang), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Elternzeit und Kündigungsschutz nach dem KSchG (ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Beschäftigten).
Es gibt keine gesetzliche Stundengrenze für Minijobber. Maßgeblich ist allein der Verdienst. Bei 13,90 € Mindestlohn sind das rechnerisch rund 43 Stunden monatlich (ca. 10 Stunden/Woche). Die Minijob-Grenze ist so berechnet, dass sie bei Mindestlohn exakt dieser Stundenzahl entspricht.
Was ist ein Midijob / Übergangsbereich?
Der Übergangsbereich (früher: Gleitzone) liegt zwischen der Minijob-Grenze und 2.000 Euro monatlich. Ab 2026: 603,01 bis 2.000 Euro.
Die zentrale Idee: Arbeitnehmer im Übergangsbereich sollen nicht mit dem vollen Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeitrag belastet werden, sobald sie die Minijob-Grenze überschreiten. Ohne die Gleitzonenregelung würden Beschäftigte beim ersten Euro über der Grenze sofort den vollen SV-Beitrag zahlen — ein steiler Einkommensverlust, der Arbeitnehmer bisher in der Minijob-Falle gehalten hat.
Im Übergangsbereich gilt: Der Arbeitnehmer-SV-Beitrag beginnt an der Untergrenze bei rund 10 Prozent und steigt gleitend bis auf den normalen Arbeitnehmeranteil (ca. 20 Prozent) an der oberen Grenze von 2.000 Euro an. Der Arbeitgeber zahlt seinen vollen Anteil bereits ab dem ersten Euro im Übergangsbereich. Je niedriger das Entgelt, desto mehr übernimmt der Arbeitgeber relativ.
Midijobber erwerben volle Rentenanwartschaften, als hätten sie den vollen Beitrag eingezahlt — obwohl ihr tatsächlicher Beitrag niedriger ist.
Vor 2019 gab es die sogenannte Gleitzone nur bis 800 Euro. Die Reform sollte den Anreiz abbauen, im Minijob zu bleiben, und den Übergang in regelmäßige Beschäftigung attraktiver machen.
Wer mehrere Jobs im Übergangsbereich hat, werden die Entgelte addiert. Liegen beide zusammen über 2.000 Euro, entfällt die Gleitzonenregelung für den zweiten Job.
Minijob vs. kurzfristige Beschäftigung
Es gibt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung, die grundlegend verschieden sind.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ist auf maximal 603 Euro monatlich (2026) begrenzt, zeitlich aber unbegrenzt. Arbeitnehmer sind rentenversicherungspflichtig (mit Opt-out-Option), aber kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.
Die kurzfristige Beschäftigung ist auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Die Verdienshöhe ist irrelevant. Kurzfristige Beschäftigung ist in fast allen Sozialversicherungszweigen beitragsfrei (außer Unfallversicherung).
Die kurzfristige Beschäftigung wird nicht auf die Minijob-Jahresgrenze angerechnet. Jemand mit dauerhaftem 603-Euro-Minijob kann zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung von 70 Tagen annehmen.
Voraussetzung für kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung muss von vornherein befristet und gelegentlich sein. Wer denselben Studenten jedes Jahr für 70 Tage beschäftigt, riskiert, dass die Sozialversicherung die Geringfügigkeit aberkennt.
Arbeitgeberpflichten und Abgaben im Minijob
Für Minijobs ist die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) zuständig — nicht die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Alle Meldungen und Beitragszahlungen laufen zentral.
| Abgabe (Arbeitgeber) | Satz |
|---|---|
| Krankenversicherung | 13,0 % |
| Rentenversicherung | 15,0 % |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2,0 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,09 % |
| Umlage U1 (Lohnfortzahlung) | ca. 0,9–3,0 % (KK-abhängig) |
| Unfallversicherung | nach BG-Gefahrklasse |
Pauschalsteuer 2 %: Deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. In der Praxis tragen die meisten Arbeitgeber die 2 % selbst, weil das den administrativen Aufwand (individuelle Lohnsteuerberechnung, Einholen der Steuerklasse) erspart.
Kurzfristige Beschäftigung — 25 % Pauschsteuer: Möglich wenn die Beschäftigung gelegentlich ist, max. 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, nicht mehr als 150 Euro/Tag und max. 19 Euro/Stunde beträgt. Achtung: Die Kirchensteuer ist nicht enthalten, sie muss zusätzlich ans Finanzamt.
Rentenversicherung — Opt-out: Minijobber zahlen grundsätzlich den AN-RV-Anteil (Differenz auf 18,6 %: also 3,6 %). Wer sich befreien lässt, verliert Ansprüche auf Reha und Rente aus dieser Beschäftigung. Der Befreiungsantrag muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Wie der Midijob-SV-Beitrag berechnet wird
Der Arbeitnehmeranteil im Übergangsbereich wird über eine Gleitformel berechnet. An der Untergrenze (603,01 €) fallen nur rund 10 Prozent SV-Beitrag an; bis zur Obergrenze (2.000 €) steigt der AN-Anteil auf den normalen Wert (ca. 20 %). Der Arbeitgeber zahlt seinen normalen Anteil stets voll.
Beispiel bei 800 € Midijob-Verdienst: Der volle SV-Beitrag wäre ca. 40 % = 320 €. Der Arbeitgeber zahlt seinen normalen Anteil (ca. 160 €). Der Arbeitnehmer zahlt dank Gleitformel deutlich weniger als 160 € — je nach exakter Berechnung ca. 70–100 €.
DATEV Lohn und Gehalt berechnet die Gleitformel automatisch, sobald das Entgelt im Übergangsbereich liegt.
bAV, Privathaushalt und Zusammenrechnung
Das Betriebsrentengesetz gilt grundsätzlich auch für Minijobber. Der Arbeitgeber ist nicht zur bAV-Einrichtung verpflichtet, darf sie aber einrichten. Beiträge sind bis zu den normalen § 3 Nr. 63 EStG-Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei.
Minijobs in Privathaushaltungen (Putzen, Kochen, Kinderbetreuung) haben reduzierte Pauschalbäge: KV 5 %, RV 5 %, Pauschsteuer 2 %. Die Abwicklung erfolgt über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale. Der Privathaushalt-Arbeitgeber kann die Aufwendungen nach § 35a EStG steuerlich absetzen (20 % der Kosten, max. 510 € Steuerermäßigung).
Wer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat, werden diese zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die Monatsgrenze, ist das gesamte Beschäftigungsverhältnis rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt ein einziger Minijob anrechnungsfrei.
Typische Fehler und Bußgeldfallen
Überschreitung der Verdienstgrenze nicht erkannt: Wer Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Bonus) nicht in die Jahresberechnung einbezieht, überschreitet unbemerkt die Minijob-Grenze. Die Folge: rückwirkende SV-Nachzahlungen für den gesamten Zeitraum.
Zweimalige Überschreitung als Regelmäßigkeit: Wer in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils zweimal überschreitet, gibt Anlass zur Vermutung dauerhafter Überschreitung — und wird als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.
Urlaubsanspruch nicht gewährt: Minijobber haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, anteilig berechnet. Wer ihn nicht gewährt oder bei Kündigung nicht auszahlt, riskiert Klagen vor dem Arbeitsgericht.
Kurzfristige Beschäftigung falsch als Minijob gemeldet: Unterschiedliche Abgabenpflichten. Falsche Meldung erzeugt fehlerhafte SV-Beiträge und Korrekturbedarf bei der Rentenversicherung.
Weihnachtsgeld nicht eingerechnet: Einmalige Zuwendungen zählen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und müssen in der Jahresprognose berücksichtigt werden.
Meldung an falsche Kasse: Minijobber werden stets bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft) gemeldet — nie bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Übergang von Minijob in Midijob nicht sauber abgegrenzt: Steigt ein Minijobber auf 620 Euro auf, wechselt er in den Übergangsbereich mit anderen Abgabensätzen. Fehlt die korrekte Neuberechnung, sind SV-Meldungen und Beitragsnachweise fehlerhaft.
Wie Payroll Fuchs Minijob & Midijob abrechnet
Payroll Fuchs rechnet Minijobs und Midijobs mit DATEV Lohn und Gehalt ab. Das System berechnet die Midijob-Gleitformel automatisch und prüft bei jeder Abrechnung, ob das Entgelt im Minijob-Bereich liegt oder den Übergangsbereich berührt.
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, die Meldung von Ein- und Austritt und die monatliche Beitragszahlung sind im Standardleistungsumfang enthalten — 18,75 Euro pro Mitarbeiter und Monat All-inclusive, auch für Minijobber.
Für Grenzfälle (gelegentliche Überschreitungen, Wechsel zwischen Minijob und Midijob, kurzfristige Beschäftigungen) prüfen wir bei der Erstanlage, ob die Prognose des regelmäßigen Verdienstes korrekt ist. Ein falsch eingestufter Minijobber erzeugt rückwirkende Nachzahlungen, die weit teurer sind als eine sorgfältige Erstprüfung.
Häufig gestellte Fragen
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Minijob-Grenze 603 Euro monatlich (Jahresgrenze: 7.236 Euro). Das ist eine Anhebung von 556 Euro (2025), die dem gestiegenen Mindestlohn von 13,90 Euro folgt.
Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Entgelt 603 Euro (2026) nicht übersteigt. Ein Midijob (Übergangsbereich) liegt vor, wenn das Entgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro liegt. Im Midijob zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge nach einer Gleitformel; der Arbeitgeber zahlt seinen vollen Anteil.
Der Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent des Arbeitsentgelts direkt an die Minijob-Zentrale. Diese deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. Alternativ kann der Arbeitgeber individuell nach Steuerklasse versteuern.
Ja. Minijobber haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie andere Arbeitnehmer — anteilig berechnet auf die tatsächliche Wochenarbeitszeit. Wird der Urlaub bei Kündigung nicht genommen, ist er auszuzahlen.
Der Minijob ist eine Dauerform mit Verdienstgrenze (603 €/Monat 2026). Die kurzfristige Beschäftigung ist auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage/Jahr begrenzt, ohne Verdienstgrenze. Kurzfristige Beschäftigung ist in fast allen Sozialversicherungszweigen beitragsfrei; der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig.
Ja — aber die Entgelte werden zusammengerechnet. Wer zwei Minijobs hat, darf mit beiden zusammen die Monatsgrenze von 603 Euro (2026) nicht übersteigen. Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt ein einziger Minijob anrechnungsfrei.
Ja. Das Nachweisgesetz gilt auch für Minijobs. Seit August 2022 müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen. Verstöße können Bußgelder bis 2.000 Euro nach sich ziehen.
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Aus dem Payroll Fuchs Blog
Quellen
- Minijob-Zentrale: Neue Verdienstgrenze 2026. magazin.minijob-zentrale.de, Dezember 2025.
- Minijob-Zentrale: Abgaben und Steuern — Pauschalbeiträge Arbeitgeber. minijob-zentrale.de, aktueller Stand.
- Deutsche Rentenversicherung: Minijob-Verdienstgrenze steigt 2026 auf 603 Euro. deutsche-rentenversicherung.de, 2025.
- Techniker Krankenkasse: Mindestlohn, Minijobgrenze und Übergangsbereich 2026. tk.de, aktueller Stand.
- betanet: Midijob — Informationen und Berechnung ab 1.1.2026. betanet.de, 2026.
- haufe-akademie.de: Minijob: Verdienstgrenze, Rechte und Pflichten 2025/2026. haufe-akademie.de, aktueller Stand.
- Haufe: Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026. haufe.de, 2025.
- Taxmaro: Minijob vs. kurzfristige Beschäftigung. taxmaro.com, aktueller Stand.